Steuerliche Aspekte in der Photovoltaik

Wer eine Photovoltaikanlage besitzt, kommt nicht darum herum, sich auch mit den steuerlichen Aspekten zu beschäftigen. Um Ihnen diese Beschäftigung zu erleichtern, lassen wir Sie hier einmal hinter die einfachen Grundregeln des komplexen Themas blicken. Für eine ausführliche Beratung fragen Sie aber bitte Ihre/n Steuerberater/in - dann können Sie auch sicher sein, dass Sie immer die jeweils aktuellen Rahmenbedingungen auf dem Sonnenschirm haben.
Umsatzsteuer (USt)
PV-Anlagen sind politisch gewollt. Daher trat am 01.01.2023 die gesetzliche Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes UStG in Form des §12 Abs. 3 in kraft. In diesem ist festgehalten, dass die Umsatzsteuer für PV-Anlagen und Speicher auf 0% gesenkt wird, wenn
- Sie Betreiberin der PV-Anlage sind
- Die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird
- Die PV-Anlage maximal eine Größe von 30 kWp hat
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen von Photovoltaikanlagen basieren daher in der Regel auf Nettobeträgen – also ohne Mehrwertsteuer.
Einkommensteuer (ESt)
Bei der Einkommensteuer hat sich ebenfalls zum 01.01.2023 eine Vereinfachung für PV-Anlagen-Betreiber ergeben. Formuliert ist dies im EstG §3 Nr. 72:
„Steuerfrei sind…
72. die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. 2Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. 3In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.“
Für eine Beratung im Raum Braunschweig können Sie sich z.B. an die Steuerberaterin Mechthild Grotrian-Steinweg in Braunschweig, (Grotrian-Steinweg [at] web.de, TelNr. 0531/49390) wenden.