Photovoltaikanlage Abschreibung

Das Friese & Röver - Glossar

Die Abschreibung einer Photovoltaikanlage (Absetzung für Abnutzung, AfA) war bis Ende 2022 ein wichtiger steuerlicher Aspekt für Betreiber. Seit dem 1. Januar 2023 haben sich die Regeln für Kleinanlagen jedoch grundlegend vereinfacht.

Neue Regelung ab 2023:

  • Für Einnahmen und Entnahmen (Eigenverbrauch) aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern (und bis 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern) gilt eine **Einkommensteuerbefreiung**.
  • Dies bedeutet, dass diese Anlagen steuerlich nicht mehr als gewerblicher Betrieb gelten und somit **keine Abschreibung (AfA)** mehr vorgenommen werden muss oder kann. Der gesamte bürokratische Aufwand im Zusammenhang mit der Einkommensteuer entfällt.

Alte Regelung (bis Ende 2022):

  • Vor 2023 mussten Betreiber von Photovoltaikanlagen, die Einnahmen erzielten (z.B. durch Einspeisung), diese als gewerbliche Einkünfte versteuern.
  • In diesem Fall war es möglich, die Anschaffungskosten der Anlage über eine lineare Abschreibung über 20 Jahre steuerlich geltend zu machen.
  • Zusätzlich gab es Möglichkeiten wie die Sonderabschreibung oder den Investitionsabzugsbetrag (IAB) für kleinere Anlagen.

Fazit: Für die meisten neuen privaten Photovoltaikanlagen ist das Thema Abschreibung seit 2023 nicht mehr relevant, was eine erhebliche Vereinfachung für die Betreiber darstellt. Für Bestandsanlagen oder größere gewerbliche Anlagen kann die Abschreibung weiterhin eine Rolle spielen.

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