Photovoltaik Steuerlich absetzen
Das Friese & Röver - Glossar
Die Möglichkeit, eine Photovoltaikanlage steuerlich abzusetzen, hat sich in Deutschland durch das Jahressteuergesetz 2022 und die damit verbundenen Änderungen zum 1. Januar 2023 erheblich vereinfacht und verbessert.
Wesentliche Änderungen ab 2023:
- Einkommensteuerbefreiung: Einnahmen und Entnahmen (Eigenverbrauch) aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern (oder bis 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern) sind von der Einkommensteuer befreit. Dies bedeutet, dass Sie die Anlage nicht mehr als gewerblichen Betrieb führen und somit keine Einkommensteuererklärung für die PV-Anlage abgeben müssen. Eine Abschreibung (AfA) ist in diesem Fall nicht mehr relevant, da keine steuerpflichtigen Einnahmen entstehen.
- Umsatzsteuer (0%): Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gilt ein Umsatzsteuersatz von 0% auf die Lieferung und Installation der PV-Anlage sowie des Speichers. Das bedeutet, Sie zahlen beim Kauf keine Umsatzsteuer und müssen diese auch nicht beim Finanzamt zurückfordern. Der Status als Kleinunternehmer oder Regelunternehmer wird für die Umsatzsteuer irrelevant.
Für Bestandsanlagen (vor 2023):
- Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, galten andere Regeln. Hier war oft eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, und Einnahmen sowie Eigenverbrauch waren einkommensteuerpflichtig. Eine Abschreibung (AfA) war möglich.
- Viele dieser Anlagen können jedoch von den neuen Regelungen profitieren, indem sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder die Einkommensteuerbefreiung nutzen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die neuen Regelungen haben den bürokratischen Aufwand für private PV-Anlagenbetreiber drastisch reduziert und die Attraktivität der Investition weiter erhöht. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ist bei komplexeren Fällen oder Bestandsanlagen empfehlenswert.
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