Photovoltaik Steuer Eigenverbrauch
Das Friese & Röver - Glossar
Die steuerliche Behandlung des Photovoltaik Eigenverbrauchs hat sich in Deutschland in den letzten Jahren stark vereinfacht. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es wesentliche Erleichterungen für Kleinanlagenbetreiber.
Wesentliche Änderungen seit 2023:
- Einkommensteuerbefreiung: Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern (oder bis 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern) sind von der Einkommensteuer befreit. Das bedeutet, der Eigenverbrauch muss nicht mehr versteuert werden.
- Umsatzsteuer: Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gilt ein Umsatzsteuersatz von 0% auf die Lieferung und Installation der PV-Anlage sowie des Speichers. Dies vereinfacht die Angelegenheit erheblich, da man nicht mehr die Kleinunternehmerregelung prüfen oder auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten muss.
- Keine Gewinnerzielungsabsicht mehr nötig: Es wird für Kleinanlagen automatisch unterstellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, was den bürokratischen Aufwand reduziert.
Für Bestandsanlagen (vor 2023):
- Für ältere Anlagen gelten teilweise noch die alten Regelungen, bei denen der Eigenverbrauch als steuerpflichtige Entnahme galt und die Umsatzsteuerpflicht geprüft werden musste.
- Viele dieser Anlagen können jedoch von den neuen Regelungen profitieren, indem sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder die Einkommensteuerbefreiung nutzen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist immer ratsam, sich bei Unsicherheiten an einen Steuerberater zu wenden, der auf Photovoltaik spezialisiert ist.
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