Photovoltaik Mehrwertsteuer
Das Friese & Röver - Glossar
Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) auf Photovoltaikanlagen war lange Zeit ein komplexes Thema für Anlagenbetreiber in Deutschland. Mit der Einführung des sogenannten „Nullsteuersatzes“ zum 1. Januar 2023 hat sich die Situation für die meisten privaten Anlagen erheblich vereinfacht und verbessert.
Die alte Regelung (vor 2023):
- Vor 2023 unterlagen der Kauf und die Installation einer Photovoltaikanlage dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19%.
- Anlagenbetreiber, die Strom ins Netz einspeisten, galten umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer. Sie hatten die Wahl:
- Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Bei einem Jahresumsatz unter 22.000 € (im Vorjahr) und voraussichtlich unter 50.000 € (im laufenden Jahr) konnte man sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Dies bedeutete, dass keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung abgeführt werden musste und auch keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch anfiel. Der Nachteil war jedoch, dass man die Vorsteuer (19% der Anschaffungskosten) nicht vom Finanzamt zurückfordern konnte.
- Verzicht auf Kleinunternehmerregelung: Man konnte auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, musste dann Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung und den Eigenverbrauch abführen, konnte dafür aber die volle Vorsteuer aus der Anschaffung der Anlage zurückerhalten. Dies war oft eine Rechenfrage und erforderte einen höheren bürokratischen Aufwand.
Die Neuregelung ab 1. Januar 2023 (Nullsteuersatz):
- Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (und deren wesentlichen Komponenten) mit einer Leistung von bis zu 30 kWp (peak) auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder öffentlichen Gebäuden gilt nun ein **Umsatzsteuersatz von 0%**.
- Bedeutung: Dies bedeutet, dass beim Kauf der PV-Anlage keine Mehrwertsteuer mehr anfällt. Die Rechnung des Solarteurs weist 0% Umsatzsteuer aus.
- Vorteil für private Betreiber: Die komplizierte Entscheidung bezüglich der Kleinunternehmerregelung entfällt für die meisten neuen privaten Anlagen. Man muss keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch abführen und auch keine Vorsteuer mehr vom Finanzamt zurückfordern, da ja keine anfällt.
- Vereinfachung: Die Neuregelung hat den bürokratischen Aufwand für private Anlagenbetreiber erheblich reduziert und die Investition in Photovoltaik attraktiver gemacht.
- Gültigkeit: Der Nullsteuersatz gilt auch für die Lieferung von Batteriespeichern, die in Verbindung mit einer PV-Anlage installiert werden.
Für größere oder gewerbliche Anlagen gelten weiterhin die üblichen Umsatzsteuerregelungen. Für private Haushalte ist die Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen durch den Nullsteuersatz seit 2023 weitgehend kein Thema mehr.
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