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Gewerbedächer sinnvoll nutzen... mit Photovoltaik

Friese & Röver GmbH & Co. KG

Photovoltaik & Steuern

Steuerliche Aspekte in der Photovoltaik

Wer eine Photovoltaikanlage besitzt, kommt nicht darum herum, sich auch mit den steuerlichen Aspekten zu beschäftigen. Um Ihnen diese Beschäftigung zu erleichtern, lassen wir Sie hier einmal hinter die einfachen Grundregeln des komplexen Themas blicken. Für eine ausführliche Beratung fragen Sie aber bitte Ihre/n Steuerberater/in - dann können Sie auch sicher sein, dass Sie immer die jeweils aktuellen Rahmenbedingungen auf dem Sonnenschirm haben.

PV-Anlagen werden steuerlich als gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrachtet, weshalb die Anlage beim Finanzamt angemeldet werden muss. Diese vergibt im Gegenzug eine Steuernummer für das Gewerbe.

Umsatzsteuer (USt)

Über die Umsatzsteuervoranmeldung erreichen Sie die Rückzahlung der Umsatzsteuer (gleichbedeutend mit "Mehrwertsteuer"), die bei Ihrer Investition fällig wurde; in dem Fall heißt es, die Vorsteuer wird "gezogen".

Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen von Photovoltaikanlagen basieren daher in der Regel auf Nettobeträgen – also ohne Mehrwertsteuer. Für Ihre Einnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlage (wie Einspeisevergütung und "verdrängter" Strom durch Eigenverbrauch) führen Sie die Umsatzsteuer wiederum ab.

Meist ist die Umsatzsteuervoranmeldung in den ersten zwei Jahren monatlich einzureichen und ab dem dritten Jahr viertel- oder halbjährlich oder auch nur einmal jährlich. Eventuell verlangt das Finanzamt den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung der Einstufung als gewerbliche Tätigkeit. Neben der Umsatzsteuerpflicht kann alternativ die Kleinunternehmerregelung gewählt werden. Dann muss - bei einem maximalen Jahreserlös von 17.500 Euro - weder die Vorsteuer gezogen noch die Umsatzsteuer abgeführt werden.

Die Wahl des Verfahrens ist abhängig von Erlös und Branche oder Arbeitsstatus. Insbesondere Gewerbetreibende, Landwirte und Rentner sollten sich hier eingehend beraten lassen, um die für sie optimale Regelung zu finden. Zwischen der Umsatzsteuerpflicht und der Kleinunternehmerregelung kann zu bestimmten Zeitpunkten - Mindestlaufzeit jeweils 5 Jahre - gewechselt werden. So kann es unter Umständen sinnvoll sein, zu Beginn die Umsatzsteuerpflicht zu wählen und nach Ablauf der fünf Jahre zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Aktuell bleibt auch nach einem Wechsel der Besteuerungsart die Ersparnis durch die erhaltene Vorsteuer bestehen.

Einkommensteuer (ESt)

Bei der Einkommensteuer ist der Gewinn aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage zu berücksichtigen. Hier gibt es großen Gestaltungsspielraum durch die Möglichkeit der Anspar-Abschreibung im Jahr vor der Inbetriebnahme und die Sonderabschreibung im Jahr der Inbetriebnahme.

Zusammen mit der linearen jährlichen Abschreibung können so bereits im ersten Jahr maximal 55% der Anlagenkosten abgeschrieben werden. Dies erhöht logischerweise den Gewinn in den folgenden Betriebsjahren, da im Zeitraum von 20 Jahren maximal 100% abgeschrieben werden können.

Der Einsatz von Stromspeichern (Akkus) in einer Neuanlage ändert an den oben genannten Regelungen nichts.
Die Nachrüstung einer bestehenden Photovoltaikanlage mit einem Speicher wird von den Finanzämtern allerdings als rein private und nicht gewerbliche Angelegenheit gewertet, da der gespeicherte Strom ausschließlich im Haus - also privat - verbraucht wird.

Für eine Beratung im Raum Braunschweig können Sie sich z.B. an die Steuerberaterin Mechthild Grotrian-Steinweg in Braunschweig, (Grotrian-Steinweg [at] web.de, TelNr. 0531/49390) wenden.
 

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